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1.1. Unter dem Namen „Volkstanz und Tanzmusik International“ (VTI), Baden besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff ZGB.
1.2. Der Sitz des Vereins ist Baden.
2.1. Der Verein bezweckt die Pflege und Verbreitung von internationalen Volkstänzen und Volksmusik, fördert das gegenseitige Verständnis verschiedener Kulturen und unterstützt die internationale Begegnung und Zusammenarbeit auf Augenhöhe.
2.2. Der Verein organisiert überregionale Veranstaltungen wie Tanzseminare, Kurse, Wochenendseminare, Tanzbälle, Vorträge und Kultureisen.
2.3. Der Verein fördert die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in das Vereinsgeschehen.
2.4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3.1. Die Mitgliedschaft im Verein steht allen Personen offen, welche die vorliegenden Statuten annehmen.
3.2. Mitglieder werden zur ordentlichen Generalversammlung (GV) schriftlich (via E-Mail) eingeladen.
3.3. Es wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag von 30.- (Aktiv) / 20.- (Ermässigt) / 50.- (Familien) / ab 100.- (Gönner_innen) erhoben.
3.7. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
3.8. Mitglieder von Organisations-Komitees werden – sofern diese nicht bereits Vereinsmitglieder sind – nach persönlicher Information für die Vereinsmitgliedschaft angefragt.
Die Organe des Vereins sind: Generalversammlung; Vorstand und Präsident_in; Rechnungsrevisor_innen
5.1. Die GV besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern. Jedes anwesende Mitglied hat ein Stimmrecht.
5.2. Die ordentliche GV wird so angesetzt, dass genügend Zeit für den Kassenabschluss und die Revision bleibt, spätestens bis zum 31. März.
5.3. Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann jederzeit von 1/5 (einem Fünftel) der Mitglieder oder von 3 Vorstandsmitgliedern verlangt werden.
5.4. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen, mindestens drei Wochen im Voraus, unter Angabe der Traktanden. Der Einladung zur ordentlichen GV liegt die Jahresrechnung bei.
5.5. Der ordentlichen GV sind folgende Obliegenheiten vorbehalten: Abnahme des Jahresrechnung und des Revisorenberichts; Genehmigung der Jahresberichte der Präsidentin bzw. des Präsidenten; Genehmigung des Jahresprogramms; Festsetzung der Mitgliederbeiträge; Statutenänderungen (2/3-Mehrheit); Wahl der Vereinsorgane (Präsidentin bzw. Präsident, Kassiererin bzw. Kassier, übriger Vorstand, Revisorinnen bzw. Revisoren)
5.6. Einer GV sind folgende Obliegenheiten vorbehalten: Genehmigung des Protokolls der letzten GV; Verdankungen; Budget und Festlegung des Ausgabenkompetenz des Vorstands; Statutenänderung (2/3-Mehrheit); Auflösung des Vereins (2/3-Mehrheit); Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5.7. Das Beschlussprotokoll der GV ist allen Mitgliedern innert eines Monats schriftlich zuzusenden.
5.8. Die Abstimmungen erfolgen offen, mit einfachem Mehr, wenn kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
6.1. Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten oder Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, den Vereinszweck zu fördern. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wird von der GV gewählt. Die GV bestimmt auch Präsidentin bzw. Präsident und Kassiererin bzw. Kassier. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Wenn möglich sollte ein Vertreter von jedem wiederkehrenden VTI-Anlass (so Winterlager, Musikseminar, etc.) im Vorstand vertreten sein.
6.2. Der Vorstand wird jeweils für ein Jahr gewählt und ist wieder wählbar. Der Vorstand wird einberufen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder wenn es drei Mitglieder des Vorstandes verlangen.
6.3. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen und den Mitgliedern ist auf Antrag Einsicht zu gewähren. Beschlüsse können in Ausnahmefällen auf dem Zirkulationsweg (d.h. schriftlich bzw. per E-Mail) gefasst werden. Damit der Beschluss gültig ist, muss mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zustimmen.
6.4. Der Vorstand führt die Geschäfte und Vertritt den Verein nach aussen. In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen das Vorschlagen von langfristigen Planungszielen und die Genehmigung kurz- und mittelfristiger Planungsziele. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten.
6.5. Der Vorstand setzt Komitees ein zur Organisation und Durchführung von einzelnen Veranstaltungen (Seminare, Wochenende, etc.). Die Komitees sind dem Vorstand über ihre Tätigkeit zu jeder Zeit Rechenschaft schuldig (Programm, Budget, Verträge). Allgemein mischt sich der Vorstand in die Organisation, Durchführung und Ablauf von VTI-Anlässen nicht ein. In spezifischen Fällen (z.B. im letzten Moment auftretende Entwicklungen, welche die Durchführung im geplanten Rahmen gravierend in Frage stellen) behält sich der Vorstand das Recht vor, aktiv zu werden, um die Durchführung sicher zu stellen. In solchen Fällen prüfen Vorstand und OK, ob eine krisenbedingte gemeinsame Sitzung nützlich wäre.
6.6. Zeichnungsberechtigt sind jeweils (mit Einzelunterschrift) Präsidentin bzw. Präsident und Kassiererin bzw. Kassier. Für einzelne Veranstaltungen können diese die Unterschriftsberechtigung delegieren.
6.7. Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig für die Leitung und Einberufung der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen; die Überwachung der Geschäfte des Vereins, inkl. der Finanzen und der Arbeitsgruppen; die Vertretung des Vereins nach aussen und die Verfolgung der erklärten Ziele des Vereins.
6.8. Die Präsidentin oder der Präsident sorgt dafür, dass Beschlüsse, die vom Vorstand getroffen wurden, auch durchgeführt werden. Der Vorstand und seine Mitglieder behalten sich das Recht vor, den Präsidenten/die Präsidentin darauf hinzuweisen, wenn dies nicht geschieht.
6.9. In gewissen Situationen, wo die Durchführung eines VTI-Anlasses gefährdet ist, hat der/die Präsident/Präsidentin die Pflicht und Verantwortung, von sich aus aktiv zu werden, bzw. dem Verein und seinen Aktivitäten unterstützend zu agieren. Beispiele dafür wären: Finanzielle Unregelmässigkeiten, Suche nach willigen Mitwirkenden für Organisationskomitees oder im Falle von Demissionen und krankheitsbedingten Ausfällen.
7.1. Die Einnahmen des Vereins setzten sich zusammen aus: Den Beiträgen der Einzelmitglieder; den Einnahmen aus Veranstaltungen (Kurse, Seminare, etc.); den übrigen Einnahmen
7.2. Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des Vereins nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrags.
7.3. Das Rechnungs-und Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
8.1. Nach Auflösung des Vereins ist das Vermögen und das Inventar des Vereins während zwei Jahren bei einer geeigneten Stelle für eine allfällige Neugründung zu deponieren. Nach Ablauf dieser Frist ist es an verwandte Institutionen zu veräussern oder zu verschenken. Ein allfälliger Erlös soll einer gemeinnützigen Institution zukommen.
8.2. Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen GV vom 7. März 2021 in einer virtuellen Sitzung via Zoom angenommen.
Die Präsidentin: Lea Hagmann, Protokollführerin: Laura Möckli
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